Pflichtteil einfordern und geltend machen – Was Sie jetzt wissen sollten!
- Um einen Pflichtteil geltend machen zu können, muss man pflichtteilsberechtigt sein.
- Der Pflichtteilsberechtigte muss enterbt worden sein oder per Testament einen Erbteil erhalten haben, dessen Wert unter dem Wert des Pflichtteils liegt.
- Der Pflichtteil muss vom Pflichtteilsberechtigten von dem oder den Erben eingefordert werden.
- Der Anspruch ist auf Geldzahlung gerichtet. Der Pflichtteilsberechtigte hat zudem einen Auskunfts- und Informationsanspruch gegenüber dem/den Erben sowie auf ein vollständiges Nachlassverzeichnis.
- Oft müssen Auskünfte über die Höhe des Erbes eingeholt werden, um den Pflichtteilsanspruch berechnen zu können.
- Der Anspruch wird mit dem Tod des Erblassers fällig.
Häufige Fragen:
Wie berechnet sich der Pflichtteil?
Zunächst muss die Pflichtteilsquote ermittelt werden. Dazu muss zunächst die gesetzliche Erbquote ermittelt werden. Diese muss dann halbiert werden und ergibt die Pflichtteilsquote. Um den Pflichtteilsanspruch dann zu berechnen, muss der Wert des Nachlasses ermittelt werden.
Gibt es eine Frist, um den Pflichtteil einzufordern?
Die Verjährungsfristen beginnen mit dem Ende desjenigen Jahres zu laufen, in dem der Pflichtteilsberechtigte von seiner Enterbung erfahren hat.
Eine Verjährung kann problematisch werden, wenn sich die Ermittlung des Nachlasswertes hinzieht. Hier muss dann eine drohende Verjährung durch Klageerhebung gehemmt werden.
Wann wird der Pflichtteil ausgezahlt?
Da der Pflichtteil nach dem Tod fällig wird, kann der Anspruch zeitnah nach dem Tod geltend gemacht werden. In der Praxis kann sich eine Auszahlung aber erheblich verzögern, denn eine Ermittlung des Nachlasswertes, nach welchem sich die Höhe des Pflichtteilsanspruchs berechnet, kann Monate oder Jahre dauern.
Kann der Pflichtteil schon zu Lebzeiten gefordert werden?
Der Anspruch wird erst mit dem Erbfall fällig.
In manchen Konstellationen kann es sinnvoll sein, zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung zu vereinbaren. Hiervon können sowohl Erblasser als auch Erbe profitieren.
Gibt es für den Pflichtteilsberechtigten Möglichkeiten, den Nachlasswert zu überprüfen?
Es kann sinnvoll sein, Grundbuchauszüge anzufordern oder Akteneinsicht beim Nachlassgericht zu nehmen. Möglich sind auch Einsichten in das Handels- und Unternehmensregister.
Was gehört in ein Nachlassverzeichnis?
Das Nachlassverzeichnis sollte alle Wertgegenstände erfassen. Auch Schenkungen des Verstorbenen in den letzten 10 Lebensjahren sowie alle Schenkungen während der Ehezeit sind aufzunehmen. Befinden sich Immobilien und/oder wertvolle Gegenstände im Nachlass, kann es sein, dass auf Kosten der Erben eine Bewertung durch einen Sachverständigen erfolgen muss.
Können mehrere Pflichtteilsberechtigte einen Anwalt gemeinsam beauftragen?
Oft ist dies dem Anwalt aus berufsrechtlichen Gründen untersagt, denn dieser darf keine widerstreitenden Interessen vertreten. Es besteht das Risiko einer Interessenkollision.
Was ist eine Pflichtteilsstrafklausel?
Sog. Pflichtteilsstrafklauseln finden sich oft in Ehegattentestamenten. Die Eheleute setzen sich wechselseitig als alleinige Erben ein, enterben damit ihre Kinder und legen fest, dass die Kinder erst nach dem Versterben des zweiten Ehegatten erben sollen. Durch eine Pflichtteilsstrafklausel sollen die Kinder davon abgehalten werden, schon nach dem Versterben des ersten Ehegatten den Pflichtteil einzufordern, denn dann würden sie aufgrund der Strafklausel nach dem zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten.
Ob es sinnvoll ist, diese Pflichtteilsstrafklausel einzuhalten oder trotz dieser schon nach dem ersten Erbfall den Pflichtteil zu fordern, hängt vom Einzelfall ab. Insbesondere dann, wenn davon auszugehen ist, dass der länger lebende Ehegatte das gemeinsame Vermögen ausgeben und dann kein Erbe übrigbleiben wird, kann es ratsam sein, den Pflichtteil trotz der Strafklausel nach dem ersten Erbfall zu fordern.