Rechtsanwaltskanzlei Chiappa: Transparenz gerade auch bezüglich der entstehenden Kosten
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Rechtsanwaltskanzlei Chiappa: Transparenz gerade auch bezüglich der entstehenden Kosten

Transparenz ist eines der wichtigsten Kriterien für die Zufriedenheit unserer Mandanten. Für uns beginnt Transparenz bereits vor der Beauftragung unserer Rechtsanwaltskanzlei.

Für Sie ist es wichtig zu wissen, welche Kosten auf Sie zukommen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen. Grundsätzlich raten wir jedem zum Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, denn häufig entscheidet dies über "Recht haben und Recht bekommen". Mehr zu diesem Thema finden Sie hier.

Wir informieren Sie in jedem Stadium des Verfahrens über bevorstehende Kosten.


Kostenpflichtige Erstberatung/Rechtsberatung vor Beginn der Tätigkeit

Grundsätzlich erhalten Sie in unserer Rechtsanwaltskanzlei vor Beginn eines Mandates eine kostenpflichtige Erstberatung. Die Kosten für eine kostenpflichtige Erstberatung berechnen sich nach dem jeweiligen Umfang der zu prüfenden Unterlagen und des zu prüfenden Sachverhalts sowie nach der Dauer des Telefonats. Für Verbraucher entstehen für eine kostenpflichtige Erstberatung höchstens Kosten in Höhe von 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer. Für Unternehmer belaufen sich die Kosten auf maximal 250,00 € zzgl. Mehrwertsteuer.

In einer solchen kostenpflichtigen Erstberatung erfolgt eine erste Einarbeitung in Ihre persönliche rechtliche Angelegenheit und den von Ihnen geschilderten konkreten Sachverhalt sowie eine Prüfung der von Ihnen vorgelegten Unterlagen. In der Folge besprechen wir gemeinsam den vorliegenden Sachverhalt und erläutern Ihnen die damit einhergehende Rechtslage. Zudem geben wir in der Regel eine vertiefte voraussichtliche Einschätzung bezüglich Ihres Falles ab und besprechen die weitere Vorgehensweise. Wir besprechen mit Ihnen auch, welche Aussichten auf Erfolg in Ihrem Fall bestehen, welche Unterlagen noch benötigt werden und wo etwaige Probleme oder Risiken in Ihrem Fall liegen können.

Diese Erstberatungsgespräche finden in aller Regel telefonisch statt. Auf Wunsch bieten wir auch persönliche Erstberatungen an.


Kosten für unsere anschließende Tätigkeit

Je nach Fall rechnen wir unsere Tätigkeit entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab oder es wird eine Vergütungsvereinbarung/Honorarvereinbarung geschlossen.


Berechnung der Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Findet in Ihrer Angelegenheit eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz statt, bemisst sich die Höhe des zu zahlenden Honorars nach dem Streitwert. Die Berechnung richtet sich dabei nach dem jeweiligen Einzelfall. Maßgeblich ist hierbei unter anderem das Rechtsgebiet, in das Ihr Fall einzuordnen ist und der Gegenstandswert der Angelegenheit.


Vergütungsvereinbarung

In umfangreichen und/oder eiligen Angelegenheiten arbeiten wir in unserer Kanzlei mit Vergütungsvereinbarungen.

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese im Fall einer Vergütungsvereinbarung eine Abrechnung über das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sodass eine etwaige Differenz von Ihnen zu tragen ist. Hierüber werden Sie innerhalb eines Mandates konkret von uns informiert.


Kostenlose Ersteinschätzung

In unserer Kanzlei bieten wir in speziellen Ausnahmefällen auch eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung hinsichtlich Ihres Falls an. Hierbei schildern Sie uns kurz Ihr rechtliches Anliegen und wir geben Ihnen eine erste Einschätzung hierzu.

Eine solche kostenlose Ersteinschätzung ist allerdings nur in sehr wenigen Ausnahmefällen möglich und zielführend; die allermeisten Fälle eignen sich hierfür nicht. Denn in aller Regel ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit Ihrem Anliegen nötig, welche eine - über eine kostenlose Ersteinschätzung hinausgehende - rechtliche Beratung nötig macht. Hieraus ergibt sich, dass eine kostenlose Ersteinschätzung in den allermeisten Fällen nicht zielführend ist.


Prozesskostenhilfe/Beratungshilfe

Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips ist es, dass auch finanziell weniger gut gestellten Personen die Verwirklichung des ihnen zustehenden Rechtsschutzes möglich sein muss. Sollten Sie einen Anspruch auf Beratungshilfe haben, bitten wir Sie, einen entsprechenden Antrag auf Erteilung eines Beratungsscheins bei dem zuständigen Gericht vor dem Erstgespräch selbst zu stellen und uns zu übersenden.