Wer sich dazu entschieden hat, ein handschriftliches Testament zu errichten, kann selbst darüber entscheiden, wo er dieses aufbewahrt.

Eine Verwahrung zu Hause birgt das Risiko, dass das Testament nach dem Versterben nicht gefunden wird oder gar vernichtet wird.

Um diese Risiken zu umgehen, kann das eigenhändige Testament beim Nachlassgericht in Verwahrung gegeben werden. Nach Eintritt des Erbfalls eröffnet das Gericht das Testament dann von Amts wegen.

Da die Kosten für die amtliche Verwahrung relativ gering sind, bietet sich eine Verwahrung beim zuständigen Nachlassgericht an. Es handelt sich um überschaubare einmalige Kosten.

Demgegenüber werden notarielle Testamente immer zur Verwahrung an das Nachlassgericht gegeben. Dies veranlasst der Notar und der Testierende erhält eine beglaubigte Abschrift.


Wichtiger Tipp:

Bei dem eigenen Testament handelt es sich um ein wichtiges Dokument, sodass man auf die Idee kommen könnte, es beispielsweise in seinem Bankschließfach aufzubewahren.

Hiervon kann nur abgeraten werden. Denn um an den Inhalt des Bankschließfachs zu gelangen, muss der Erbe sein Erbrecht durch einen Erbschein nachweisen. Diesen erhält er aber nur, wenn das Testament im Original vorliegt.