Der Erbe kann vom Nachlassgericht die Ausstellung eines Erbscheins verlangen. Beim Erbschein handelt es sich um ein amtliches Zeugnis, das einen oder mehrere Personen bzw. eine Erbengemeinschaft als Erben ausweist und für den Rechtsverkehr feststellt, welchen Verfügungsbeschränkungen diese unterliegen.


Die Ausstellung des Erbscheins erfolgt nur auf Antrag.

Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor, ist ein Erbschein nicht nötig. Diese ersetzen den Erbschein.